Allgemeine Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Fa. Koloseus Metallverarbeitung GmbH:

Stand 19.12.04 | AEB Koloseus GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der Fa. KoloseusMetallverarbeitung GmbH (im Folgenden: Besteller) geltenausschließlich, sowohl für den vorliegenden Auftrag als auch fürkünftige Geschäfte mit dem Lieferanten. In beiden Fällen erkennenwir entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungenabweichende Bedingungen des Lieferanten nicht an, es sei denn,wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir inKenntnis entgegenstehender oder von unserenEinkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind beientsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohneeigenhändige Unterschrift wirksam. Unsere Bestellungen geltenals angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zweiWochen schriftlich widerspricht. Ungeachtet dessen ist derLieferant verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von zweiWochen schriftlich zu bestätigen. Unterbleibt dies sind wir nachAblauf der Frist zum Widerruf dieser berechtigt.
  3. Die der Bestellung beigefügten Unterlagen bzw. in der Bestellungenthaltene Angaben sind Bestandteil der Bestellung. Erst mitErfüllung aller insoweit Vertragsbestandteil gewordenenBedingungen gilt die Lieferung als erfüllt.
  4. Angaben im Bestelltext sind vom Lieferanten vor Ausführung aufsachliche Richtigkeit zu überprüfen. Fehler oder beabsichtigteAbweichung von dem Bestellauftrag sind vom Lieferantenunverzüglich schriftlich an den Bestelle mitzuteilen. Ohneschriftliche Zustimmung des Bestellers vorgenommeneAbweichungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Gleiches gilt beiNichtanzeige der festgestellten Fehler und Unrichtigkeiten.
  5. Der Lieferant erklärt sich bereit vom Besteller gewünschtenachträgliche Änderungen des Lieferumfanges vorzunehmen.Dabei bedarf es in jedem Fall eines schriftlichen Nachtrags durchden Besteller, der dann als Bestandteil der vorliegendenBestellung gilt.
  6. Der Lieferant erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung desStandes der Technik bei Vertragsabschluß. Er hat bei derAusführung der Leistungen die in der Bundesrepublik Deutschlandgültigen Gesetze und Verordnungen sowie die Auflagen derBehörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachtenund die technischen Regeln, nationaler und internationaler Normeneinzuhalten. Zeichnungen und sonstige Angaben sind vomLieferanten hierauf zu prüfen. Ändern sich während derAusführung Leistungen, diese Vorschriften und Entscheidungen,sind seine Leistungen entsprechend den neuen Vorschriften undEntscheidungen zu erbringen, sofern wir dies verlangen; über dieKostentragung ist zu verhandeln.
  7. Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die „AllgemeinenVorschriften“ VBG I sowie die allgemein anerkanntensicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind zubeachten. Technische Arbeitsmittel müssen in den VerzeichnissenA und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz übertechnische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sonstigen Regelnmit sicherheitstechnischem Inhalt und Unfallverhütungsvorschriftenentsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mitSicherheitsprüfzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt,ist die Einhaltung der o. g. Vorschriften auf Verlangenvorzuweisen.
  8. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden.
  9. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich imGeschäftsverkehr gegenüber Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen uns sonstigenUnterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftlicheZustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sindausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zuverwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangelsabweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der PreisLieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. DieRückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnungverpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.
  2. Wir bezahlen den Kaufpreis entsprechend den Angaben in unsererBestellung, ansonsten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet abLieferung, Abnahme und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. In der Bestellung angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf Eingang der Lieferung beim Besteller oder an dem in der Bestellung angegebenen Ort. Sie sind jeweils verbindlich (Fixtermine).
    1. Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller zulässig.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich inKenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihmerkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
    3. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutetkeinen Verzicht auf die uns nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Rechte.
    4. Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse(z. b. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zumRücktritt, i. ü. verlängert sich bei allen unverschuldetenAnnahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Hinderung.
    5. Befindet sich der Lieferant in Verzug sind wir berechtigt eineVertragsstrafe in Höhe von 0,5 % pro angefangene Woche desVerzugs, höchstens jedoch 5 % des vereinbarten Preises zuverlangen. Die Vertragsstrafe kann auch noch bis zurSchlussrechnung geltend gemacht werden. WeitergehendeRechte – insbesondere die Geltendmachung von Verzugs- oderVerzögerungsschäden oder die Geltendmachung anderweitigen Schadensersatzes bleiben davon unberührt.

 

§ 5 Versand – Gefahrübergang

  1. Der Versand richtet sich ausschließlich nach unseren Vorgaben.
  2. Die Gefahr geht erst mit vollständigem Eingang derLiefergegenstände bei uns oder – falls abweichend angegeben –an die Lieferadresse über.
  3. Alle Lieferungen erfolgen auf Basis DDP (Incoterms 2000).Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant Verpackungen, Paletten etc. auf seine Kosten zurückzunehmen.

 

§ 6 Dokumentation

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken,Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsereBestellnummer anzugeben. Für jede Bestellung sind separateDokumente erforderlich; erfüllt der Lieferant eine Forderung nicht,so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht Einzustehen haben.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche uns gelieferten Waren mit einer dauerhaften Herkunftsbezeichnung zu versehen.

 

§ 7 Eigentumssicherung

  1. Dem Lieferanten überlassene oder von ihm im Auftrag odermit Genehmigung des Bestellers angefertigte Unterlagen bleiben bzw. werden Eigentum des Bestellers.
  2. Beigestellungen sind vom Lieferanten gesondert zuverwahren und bleiben unser Eigentum. Gleiches gilt beiseitens des Bestellers dem Lieferanten bereitgestelltemMaterial. Be- und Verarbeitungen von Beistellungen undMaterial erfolgen über den Besteller. Diese gehen – auch imFalle der Verarbeitung – in verarbeitetem Zustand in dasEigentum des Bestellers über. Erwirbt der Lieferant durchVerbindung oder Vermischung (Mit-)Eigentum tritt er einemder Wert der Beistellung bzw. des Bestellermaterials entsprechenden Miteigentumsanteil an den Besteller ab.
  3. Sofern Werkzeuge o. ä. zu Vertragszwecken durch denLieferanten gesondert gefertigt und berechnet werden,werden diese Eigentum des Bestellers. Diese sind zukennzeichnen, gesondert zu verwahren und dürfen ausschließlich für Zwecke des Bestellers genutzt werden.

 

§ 8 Mängeluntersuchung – Gewährleistung

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Ware nach anerkanntenStichproben im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchenund einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferantverzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wennihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglichbzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
  2. Die Annahme der Ware erfolgt stets unter dem Vorbehalt dervertraglich vereinbarten Menge, Güte und Beschaffenheit.Der Lieferant sichert zu, dass hierauf bezogene Rügen injedem Fall als rechtzeitig gelten, wenn sie innerhalb von zehnTagen nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Bestellerungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt vomLieferanten nach Wahl des Bestellers Mangelbeseitigungoder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Rechtauf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatzstatt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die dazu erforderlichen Aufwendungen dazu trägt der Lieferant.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten dieMangelbeseitigung selbst vor zu nehmen, wenn Gefahr inVerzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Rechtauf Wandlung oder Minderung steht uns dann zu, wenn dieMangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist; d. h.insbesondere wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die geschuldete Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zuerbringen oder wenn er diese trotz angemessener Frist hinauszögert.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet abdem von uns nachzuweisenden Verarbeitungsdatum. FürBestellungen inner- halb von Sukzessivlieferungsverträgenbeginnt die Gewährleistungsfrist erst mit dem Eingang derletzten Teillieferung. Für innerhalb der Gewährleistungsfristvon uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüchefrühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge. EventuelleRückgriffsansprüche gegen den Lieferanten gemäß den§§478, 479 BGB können von uns auch dann geltend gemachtwerden, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

 

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant ist für alle Ansprüche verantwortlich, die Drittewegen Personen- oder Sachschäden geltend machen,welche auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produktzurückzuführen sind und ist verpflichtet den Besteller von deraus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.
  2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlichist, ist er verpflichtet, uns insoweit vonSchadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordernfreizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- undOrganisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer desLieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
  3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaigeAufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, diesich aus oder im Zusammenhang mit einer von unsdurchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt undUmfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werdenwir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme,mindestens jedoch in Höhe von € 2,5 Mio. proPersonenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten;stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

 

§ 10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass seine Leistungen keinegewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Er verpflichtetsich, uns von etwaigen Dritter wegen Verletzung diesergewerblichen Schutzrechte auf erstes Anfordern freizustellen.Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sichauf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhangmit der Inanspruchnahme durch einen Drittennotwendigerweise erwachsen. Falls im Zusammenhang mitseinen Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt erdiese. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre gerechnet ab Bekannt werden der Rechtsverletzung.

 

§ 11 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet die Bedingungen der Bestellungsowie sämtliche ihm seitens des Bestellers im Zuge derVertragsabwicklung zur Verfügung gestellte Informationen –auch soweit er ohne Zutun des Bestellers hiervon in Kenntniserlangt – sowie die nach Angaben des Bestellers selbsterworbenen Kenntnisse und Erfahrungen geheim zu haltenund nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wirdUnterlagen insbesondere nicht vervielfältigen und dieentsprechenden Unterlagen nach Erledigung des Auftragesoder auf Anforderung seitens des Bestellers unverzüglich an diesen herausgeben.
  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

 

§ 12 Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist die in derBestellung genannte Lieferstelle. Ist eine solche nicht genannt ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.
  2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
  3. Der Vertrag und seine Durchführung unterliegen – auch wennder Verkäufer Ausländer ist – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bedingungen dieser Vereinbarungunwirksam sein, bleiben die Bestimmungen im Übrigen davonunberührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksameKlausel durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.

 

§ 14 Hinweis nach dem BDSG – Datenspeicherung

  1. Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.